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Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit – ZKBSV

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(1) 1Die Kommission kann nach Bedarf unter Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7 für bestimmte Aufgaben auf Zeit Arbeitskreise bilden.
2Zur Bildung von Arbeitskreisen ist in dringenden Fällen auch der Vorsitzende der Kommission im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern befugt.
3Er hat die Kommission darüber zu unterrichten.

(2) 1Die Kommission bestimmt für die Arbeitskreise jeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergebnisse in der Kommission vertritt.
2Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird der Sprecher vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern bestimmt.

(3) 1Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse der Kommission über die Geschäftsstelle zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
2§ 4 Abs. 1, §§ 7 und 10 Abs. 1 und § 12 finden entsprechende Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25