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Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit – ZKBSV

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(1) 1Die Kommission gibt spätestens sechs Wochen, bei Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten spätestens vier Wochen, nach Eingang der Unterlagen gegenüber der nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde eine Stellungnahme nach § 1 Abs. 2 ab.
2Die Frist nach Satz 1 verlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen erforderlich ist und nach § 11 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 3, § 12 Abs. 5 Satz 3 oder § 16 Abs. 3 Satz 3 des Gentechnikgesetzes die Frist ruht.
3Die Stellungnahme ist zu begründen.
4Sie soll die tragenden Erwägungsgründe, das Abstimmungsergebnis und die Minderheitsvoten enthalten.

(2) (weggefallen)

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25