print

Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit – ZKBSV

arrow_left arrow_right

(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird.

(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz.

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25