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Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit – ZKBSV

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(1) 1Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission werden auf je zwei Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder und deren Stellvertreter verteilt.
2Die Berichterstatter fertigen eine Zusammenfassung der Unterlagen und nehmen eine Sicherheitseinstufung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen vor; sie erarbeiten sonstige Stellungnahmen.
3Sie berichten der Kommission.

(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7 machen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25