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Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit – ZKBSV

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(1) 1Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25