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Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 – ZensG 2022

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(1) 1Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
2Sie sind, soweit sich nicht aus § 32 Absatz 2 und § 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach § 30 abgeschlossen sind.
3Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen.

(2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu vernichten.

Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25