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Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 – ZensG 2022

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(1) 1Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen.
2Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen.
3Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.

(2) 1Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben:
2

1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Wohnungsstatus,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname und Vornamen,
b)
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
c)
Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.

Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25