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Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 – ZensG 2022

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Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.

Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25