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Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 – ZensG 2022

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(1) 1Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
2

1.
Monat und Jahr der Geburt,
2.
Geschlecht,
3.
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Art des Sonderbereichs,
6.
Geburtsstaat.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.

Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25