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Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 – ZensG 2022

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(1) 1Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflichtig.
2§ 25 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, ist nachrangig zu § 25 Absatz 2 und 3 die Leitung der Einrichtung ersatzweise auskunftspflichtig.

(3) 1Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts für sich selbst und für andere in derselben Wohnung wohnenden Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen.
2§ 25 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.

Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25