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Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 – ZensG 2022

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1Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt.
2Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können.
3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25