(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.
(2) 1Die benötigten Daten werden erhoben im Wege von:
(3) 1Der Zensus dient: