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Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 – ZensG 2022

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(1) 1Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den statistischen Ämtern der Länder weitere Erhebungsstellen einrichten.
2Diesen Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.

(2) 1Diese Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen.
2Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden.

(3) 1Die in diesen Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden.
2Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.

Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25