1Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen.
2Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.
(1) Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen.
(2) Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant gesteigert werden.
(3) 1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
2Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
3Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
4Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2030 über die Anwendung dieser Regelung.
5Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des Absatzes 1 Nummer 15 gleichgestellt.
(3) 1Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder Nummer 12 ist grünem Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe j im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die Herstellung im Einklang mit den folgenden Regelungen bezogen auf Treibhausgasemissionen erfolgt:
2
(4) 1Wärme, die aus folgenden Quellen stammt, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unvermeidbarer Abwärme im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 gleichgestellt:
2
(1) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.
(2) Wärmepläne sind zu erstellen
(3) 1Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 22 vorsehen.
2Die Länder können vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann.
(4) 1Befinden sich in Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der Wärmeplanung auszunehmen.
2Eine Aufnahme dieser Liegenschaften in die Wärmeplanung kann nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beziehungsweise für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erfolgen.
(1) 1Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Absatz 2 genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde.
2Die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn
1Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch.
2Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle beteiligt im Rahmen der Wärmeplanung nach Maßgabe des § 13 die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden.
(2) Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend
(3) 1Die planungsverantwortliche Stelle kann außerdem beteiligen:
2
(4) 1Die in den Absätzen 2 und 3 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften sollen nach Aufforderung durch die planungsverantwortliche Stelle an der Durchführung der Wärmeplanung mitwirken, insbesondere durch Erteilung von sachdienlichen Auskünften oder Hinweisen, durch Stellungnahmen oder Teilnahme an Besprechungen sowie erforderlichenfalls durch die Übermittlung von Daten an die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe des Abschnitts 3. Die planungsverantwortliche Stelle soll zur Vornahme konkreter Mitwirkungshandlungen die erforderlichen Hinweise geben, insbesondere die zu übermittelnden Daten oder Informationen näher bezeichnen.
2Sie kann für die Übermittlung Fristen setzen.
3Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
(5) 1Die planungsverantwortliche Stelle organisiert den erforderlichen Austausch zwischen den Beteiligten und koordiniert die von ihnen zu erbringenden Mitwirkungshandlungen.
2Alle Beteiligten stellen in eigener Verantwortung sicher, dass ihre Mitwirkungshandlungen nicht gegen Teil 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) verstoßen.
(6) Wird die Wärmeplanung für ein deutsches Grenzgebiet durchgeführt, kann die planungsverantwortliche Stelle mit Einverständnis des jeweiligen Rechtsträgers im Grenzgebiet auch die zuständigen Hoheitsträger oder andere Betroffene jenseits der Bundesgrenze informell beteiligen.
(1) 1Im Rahmen der Mitwirkung nach § 7 Absatz 4 und 5 teilen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit, sofern solche Planungen vorliegen.
2Für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen ist § 11 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Nehmen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten Aus- oder Umbauplanungen ihrer Netze vor, so haben sie die Darstellungen des Wärmeplans hierbei zu berücksichtigen.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung bei der Wärmeplanung den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen gemäß § 8 Absatz 1, von der Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne gemäß § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes, Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) sowie bestehende oder in Erstellung befindliche Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 dieses Gesetzes.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle beachtet die allgemeinen physikalischen, technischen und energiewirtschaftlichen Grundsätze sowie wissenschaftlich fundierte Annahmen zur Energieträgerverfügbarkeit.
(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Erfüllung der ihr nach den Abschnitten 4 bis 6 obliegenden Aufgaben für die Bestandsanalyse nach § 15 oder für die Potenzialanalyse nach § 16 Daten schriftlich und in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu verarbeiten, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten.
3Die Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ein.
(2) 1Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch die planungsverantwortliche Stelle nur erhoben werden, soweit sie keine personenbezogenen Daten beinhalten.
2Hierzu kann die Datenerhebung insbesondere aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erfolgen.
(3) 1Die planungsverantwortliche Stelle darf zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorliegen oder vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
2Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.
(4) 1Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der Versorgung von Gebäuden im Sinne des § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes dienen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verarbeitet werden.
2Für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte bedarf es der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen.
3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenverarbeitung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist, insbesondere zur
(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind
(2) 1Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind.
2Die Auskünfte sind, soweit möglich, in den angefragten sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren Formaten zu erteilen.
3Dabei sind nach Möglichkeit die vorhandenen bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren der Energiewirtschaft zu nutzen.
4Die planungsverantwortliche Stelle setzt eine angemessene Frist zur Datenübermittlung.
(3) 1Den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind die für die Übermittlung von Daten nach diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen von der planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten.
2Eine Kostenerstattung für die Erteilung von Auskünften für die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände oder staatliche Hoheitsträger findet nicht statt.
3Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Rechtsvorschriften erlassen.
(4) 1Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu kritischen Anlagen nach § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen.
2Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
3Als vertraulich gekennzeichnete Daten dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht werden.
(5) 1Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben werden.
2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenerhebung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(6) 1Kommt ein Auskunftspflichtiger seiner Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht nach, so kann die planungsverantwortliche Stelle ihm gegenüber die zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen.
2Hinsichtlich den nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 Auskunftspflichtigen hat die planungsverantwortliche Stelle die aufsichtführende Stelle zu ersuchen, entsprechende Maßnahmen anzuordnen.
(+++ § 11 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 +++)
(1) Die planungsverantwortliche Stelle muss bei der Datenverarbeitung
(2) 1Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 10 Absatz 1 möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren.
2Sobald personenbezogene Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter Form, benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) 1Eine Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) besteht nicht.
2Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen hat die planungsverantwortliche Stelle die Informationen ortsüblich bekanntzumachen.
(1) Die Wärmeplanung nach diesem Gesetz umfasst
(2) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und veröffentlicht unverzüglich die jeweiligen Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14 sowie nach Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 im Internet.
(3) Nach Durchführung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf nach Maßgabe der Anlage 2 für
(4) 1Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und die in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten erhalten nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des in Absatz 3 genannten Entwurfs die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessen längeren Frist.
2Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden.
(5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle untersucht das beplante Gebiet im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz aufgrund des Absatzes 2 oder Absatzes 3 eignen.
(2) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz, wenn
(3) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, wenn
(4) 1Für ein Gebiet oder ein Teilgebiet nach den Absätzen 2 und 3 kann eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden, bei der die Bestimmungen der §§ 15 und 18 nicht anzuwenden sind.
2Ein Teilgebiet, für das eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung unter Dokumentation der Ergebnisse der Eignungsprüfung dargestellt.
3Im Rahmen der Potenzialanalyse gemäß § 16 sind nur diejenigen Potenziale zu ermitteln, die für die Versorgung von Gebieten für die dezentrale Versorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Betracht kommen.
4Satz 1 gilt nicht für Gebiete nach § 18 Absatz 5 und die hierfür notwendige Bestandsanalyse nach § 15. Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Gebiete nach Satz 1 eine Umsetzungsstrategie nach § 20 entwickeln.
(5) 1Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 gilt für ein Gebiet oder Teilgebiet nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit der Maßgabe, dass das beplante Gebiet alle fünf Jahre darauf zu untersuchen ist, ob die Gründe für die fehlende Eignung nach Absatz 2 oder Absatz 3 weiterhin vorliegen.
2Ist das nicht der Fall, so sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 anzuwenden.
(6) Die planungsverantwortliche Stelle kann für ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet, dessen Wärmeversorgung vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht, auf die Durchführung einer Wärmeplanung verzichten.
(7) Die Eignungsprüfung kann ohne Erhebung von Daten, insbesondere anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur, zur industriellen Struktur, zu Abwärmepotenzialen, zur Lage der Energieinfrastrukturen und zu Bedarfsabschätzungen erfolgen.
(1) Im Rahmen der Bestandsanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle als Grundlage für das Zielszenario nach § 17, für die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 Absatz 1, für die Darstellung von Gebieten nach § 18 Absatz 5 und für die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
(2) 1Im Rahmen der Bestandsanalyse sind von der planungsverantwortlichen Stelle die für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und qualifiziert zu erheben.
2Hierzu ist die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von Abschnitt 3 berechtigt, die in Anlage 1 genannten Daten zu erheben.
(1) 1Im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle quantitativ und räumlich differenziert die im beplanten Gebiet vorhandenen Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung.
2Bekannte räumliche, technische, rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotenzialen sind zu berücksichtigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle schätzt die Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie in industriellen oder gewerblichen Prozessen ab.
(1) Im Zielszenario beschreibt die planungsverantwortliche Stelle für das beplante Gebiet als Ganzes anhand der Indikatoren nach Anlage 2 Abschnitt III die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung, die im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18, der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und mit den Zielen dieses Gesetzes stehen muss.
(2) 1Die planungsverantwortliche Stelle entwickelt das Zielszenario auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 und mit der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19. Sie kann den in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
2Zur Bestimmung des maßgeblichen Zielszenarios betrachtet die planungsverantwortliche Stelle unterschiedliche jeweils zielkonforme Szenarien, die insbesondere die voraussichtliche Entwicklung des Wärmebedarfs innerhalb des beplanten Gebiets sowie die Entwicklung der für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen berücksichtigen.
3Aus diesen Szenarien entwickelt die planungsverantwortliche Stelle das für die Wärmeplanung des beplanten Gebiets maßgebliche Zielszenario unter Darlegung der Gründe.
(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle teilt das beplante Gebiet, sofern es nicht der verkürzten Wärmeplanung nach § 14 Absatz 4 unterliegt, auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein.
2Hierzu stellt die planungsverantwortliche Stelle mit dem Ziel einer möglichst kosteneffizienten Versorgung des jeweiligen Teilgebiets auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen jeweils differenziert für die Betrachtungszeitpunkte nach Absatz 3 dar, welche Wärmeversorgungsart sich für das jeweilige beplante Teilgebiet besonders eignet.
3Besonders geeignet sind Wärmeversorgungsarten, die im Vergleich zu den anderen in Betracht kommenden Wärmeversorgungsarten geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr aufweisen, wobei die Wärmegestehungskosten sowohl Investitionskosten einschließlich Infrastrukturausbaukosten als auch Betriebskosten über die Lebensdauer umfassen.
4Vorschläge zur Versorgung des beplanten Teilgebiets nach Absatz 4 sind von der planungsverantwortlichen Stelle bei der Einteilung zu berücksichtigen.
(2) 1Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht.
2Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.
(3) Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete erfolgt für die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und 2040.
(4) 1Der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder eines Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann der planungsverantwortlichen Stelle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vorlegen.
2Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die dem Vorschlag zu Grunde liegen, nachvollziehbar und transparent dar.
3Ein Vorschlag nach Satz 1 soll spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Entscheidung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgelegt werden.
4Legt der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wärmenetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wärmenetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan im Sinne von § 32 steht.
5Legt der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wasserstoffnetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wasserstoffnetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen verbindlichen Fahrplan im Sinne von § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes steht.
(5) 1Zusätzlich zu den voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten soll die planungsverantwortliche Stelle beplante Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial darstellen.
2Diese Gebiete kann sie darstellen als
(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle stellt auf Grundlage der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie unter Beachtung der Ziele dieses Gesetzes die für das beplante Gebiet möglichen Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr dar.
2Hierzu zeigt sie auf, aus welchen Elementen eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann.
(2) 1Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet und differenziert nach den einzelnen voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, 18 oder Nummer 23 die Eignungsstufe.
2Eignungsstufen sind:
3
(1) Auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 und im Einklang mit dem Zielszenario entwickelt die planungsverantwortliche Stelle eine Umsetzungsstrategie mit von ihr unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen, mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann.
(2) 1Die planungsverantwortliche Stelle kann gemeinsam mit den in § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 genannten Personen oder anderen Dritten Umsetzungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 identifizieren.
2Zur Umsetzung von nach Satz 1 identifizierten Maßnahmen kann die planungsverantwortliche Stelle entsprechende Vereinbarungen mit den betroffenen Personen oder Dritten abschließen.
3Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll
Sofern ein Land nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung vorsieht, kann es hierzu insbesondere
(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen.
2Sie dokumentiert den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wärmeplanung.
(2) 1Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans.
2Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt.
(3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
(4) Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen.
2Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung).
3Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden.
4Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.
(2) Für die Fortschreibung sind die Bestimmungen des Teils 2 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.
(1) 1Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes treffen.
2Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen.
(2) Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, über die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bleiben unberührt.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines bestehenden Wärmeplans im Sinne von § 5 bei der Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 die Ergebnisse dieses bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen.
2Sofern ein Wärmeplan nach § 5 besteht, steht dieser einem auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erstellten Wärmeplan im Sinne des § 71 Absatz 8 Satz 3 oder des § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes gleich.
3Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach § 5 darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 nur dann treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat.
4Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Entscheidung nach Absatz 1 bei Bedarf ergänzende Ermittlungen heranziehen.
(1) Bei der Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 handelt es sich um eine Entscheidung nach § 71 Absatz 8 Satz 3 und § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes.
(2) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
(3) Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet sind zu berücksichtigen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei
(4) Die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Genehmigung von Vorhaben zur Umsetzung der Ergebnisse der Wärmeplanung sowie der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 richten sich nach den für das jeweilige Vorhaben geltenden rechtlichen Grundlagen.
(1) Zum Zweck der Information eines Gebäudeeigentümers, der nach § 71f des Gebäudeenergiegesetzes eine Heizungsanlage mit grünem Methan, das ihm über ein netzgebundenes System geliefert wird oder werden soll, betreibt oder künftig betreiben will, kann die planungsverantwortliche Stelle im Wärmeplan darstellen, welches Grundstück an einem bestehenden oder in Planung befindlichen Gasverteilernetz anliegt.
(2) 1Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet, das nach § 18 Absatz 1 als Prüfgebiet nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 ausgewiesen wurde und in dem ein Gasverteilernetz besteht oder ein künftiges Gasverteilernetz geplant ist, die Eignung für eine Versorgung mit grünem Methan im Zieljahr und stellt hierzu die Eignungsstufe entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 2 dar.
2Die Einteilung in eine Eignungsstufe im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 setzt voraus, dass die Versorgung im Zieljahr mit grünem Methan insbesondere
(3) Der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes hat der zuständigen planungsverantwortlichen Stelle unaufgefordert mitzuteilen, sobald er beschließt,
(4) Die Informationen nach Absatz 3 sind im Rahmen der Wärmeplanung zu berücksichtigen.
(5) 1Die planungsverantwortliche Stelle meldet den für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan, der mit der Einstufung nach Absatz 2 verbunden ist, an die nach Landesrecht zuständige Stelle.
2Die nach Landesrecht zuständige Stelle prüft alle fünf Jahre, erstmalig ab dem 1. Januar 2030, ob die ihr übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können.
3Bei der Ermittlung der verfügbaren Potenziale ist davon auszugehen, dass die im Vorjahr der Planungserstellung oder im Vorjahr der Fortschreibung für die Stromerzeugung eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe auch weiterhin zur Stromerzeugung verwendet werden.
4Die Vorgaben des § 71f Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes sind entsprechend anzuwenden.
5Sollte sich eine erhebliche Lücke abzeichnen, informiert die nach Landesrecht zuständige Stelle die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen.
6Diese müssen den Sachverhalt bei der nächsten Fortschreibung ihres jeweiligen Wärmeplans berücksichtigen.
(1) 1Die jährliche Nettowärmeerzeugung muss für jedes Wärmenetz ab den genannten Zeitpunkten aus den folgenden Wärmequellen gespeist werden:
2
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll auf Antrag durch Bescheid eine Verlängerung der Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2034 oder der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2044 gewähren, wenn die Einhaltung der Vorgaben im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
2Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 muss die jährliche Nettowärmeerzeugung für ein Wärmenetz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden, wenn der Wärmenetzbetreiber eine komplexe Maßnahme umsetzt, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, und darlegt, dass eine Realisierung aufgrund von aufwändigen Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zeitpunkt möglich wäre.
2Eine Maßnahme ist insbesondere komplex, wenn
(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dient.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 für ein Wärmenetz, das mit einem Anteil von mindestens 70 Prozent mit Nutzwärme gespeist wird, die dem durch den Einsatz fossiler Energieträger aus einer geförderten Anlage im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung jährlich erzeugten zuschlagsberechtigten KWK-Strom entspricht, die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die übrige in das Wärmenetz gespeiste Wärme aus erneuerbarer Energie, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem zu erzeugen ist.
(6) 1Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 ist vom Betreiber des Wärmenetzes gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu bestätigen.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen.
3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Anforderung alle für das Wärmenetz vorliegenden Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sichergestellt ist.
(7) 1Der an das Wärmenetz angeschlossene Kunde kann vom Betreiber des Wärmenetzes einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 oder eine vorliegende Befreiung nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 verlangen.
2Ein Kunde, der an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das nicht den Anforderungen der vorstehenden Absätze entspricht, hat das Recht, sich von dem Wärmenetz abzukoppeln, um sich mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus zu versorgen.
3Das Abkopplungsrecht besteht nicht, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nur vorübergehend unterschritten oder absehbar erreicht werden.
4Regelungen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes sind hiervon unberührt.
(8) § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes ist im Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz 1 für Wärmenetze entsprechend anzuwenden.
(9) Die Länder können abweichend von Absatz 1 höhere Anteile an erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen für die jeweils genannten Zeitpunkte festlegen.
(+++ § 29 Abs. 7 und 8: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 3 +++)
(1) Jedes neue Wärmenetz muss abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. März 2025 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2) 1Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden für Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die unter § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e fällt.
3Eine Anlage, die bis zum 1. Januar 2024 genehmigt wurde und Wärme aus Biomasse erzeugt, die in ein Wärmenetz eingespeist wird, ist im Rahmen der Bestimmung des Biomasseanteils nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ § 30 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 +++)
(1) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2) 1Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt.
2§ 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der durch Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde vorzulegen.
2Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan muss den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entsprechen.
3Er ist auf der Internetseite des Betreibers des Wärmenetzes zu veröffentlichen.
4Daten nach § 11 Absatz 4 können durch den Betreiber des Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden.
5Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, für das ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) in der jeweils geltenden Fassung erstellt wurde und für das
(3) 1Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 1 Kilometer nicht überschreitet.
2Für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 10 Kilometern nicht überschreitet und zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bereits zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Darstellungen nach Anlage 3 Abschnitt II bis IV verzichtet werden kann.
(4) 1Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse zu Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte enthalten, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben, verarbeitet und veröffentlicht werden.
2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung der Daten nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan hat einen bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplan zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Einteilung von beplanten Teilgebieten zu einem Wärmeversorgungsgebiet im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14.
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen.
2Dabei können die Landesregierungen bestimmen, dass diese die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 26 Absatz 1 für die Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach § 28 Absatz 5 für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach § 22 näher auszugestalten.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen.
2Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen.
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen.
2Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2. Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen.
3Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.
(2) Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Hierbei wird überprüft,
(3) 1Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann.
2Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.
(4) 1Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:
2
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:
3
Im Wärmeplan sind die Ergebnisse der Wärmeplanung textlich und grafisch sowie kartografisch darzustellen.
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen:
4
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen:
5
Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen.
9Die Darstellung der Potenziale im Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten.
10Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen.
11Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen werden räumlich differenziert dargestellt.
12In Gebieten mit mehr als 45 000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.
Das Zielszenario nach § 17 beschreibt anhand der nachfolgenden Indikatoren, wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierenden Wärmeversorgung erreicht werden soll.
14Die Indikatoren sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, für das beplante Gebiet als Ganzes und jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben.
15Die Indikatoren sind:
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Im Wärmeplan wird die nach § 18 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen Kategorien von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten für die in § 18 Absatz 3 genannten Betrachtungszeitpunkte, das heißt die Jahre 2030, 2035 und 2040, jeweils kartografisch und textlich dargestellt.
16
17Ein Teilgebiet, das sich nach § 14 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt.
18Sofern sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt.
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19Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und somit eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen.
20Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.
20
21Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 werden im Wärmeplan ebenfalls kartografisch und textlich dargestellt.
Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen.
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23Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden.
24Diese reicht von „sehr wahrscheinlich geeignet“ über „wahrscheinlich geeignet“ und „wahrscheinlich ungeeignet“ bis zu „sehr wahrscheinlich ungeeignet“.
Die Umsetzungsstrategie soll textlich beschrieben werden.
26Insbesondere sollen die Umsetzungsmaßnahmen dahingehend dargestellt werden,
Auf Grundlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zeigt der Betreiber eines Wärmenetzes transparent und nachvollziehbar auf, dass die Entwicklung seines bestehenden oder der Bau des neuen Wärmenetzes im Einklang mit den Zielen und Vorgaben dieses Gesetzes steht und dass das Wärmenetz insbesondere den Anforderungen des Teils 3 genügt.
3Darüber hinaus stellt der Betreiber eines Wärmenetzes unter Berücksichtigung eines bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplans und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie seiner unternehmerischen Belange den gegebenenfalls geplanten Wärmenetzausbau dar.
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan enthält eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung.
5Ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der für ein neues Wärmenetz erstellt wird, enthält eine Darstellung des geplanten neuen Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung.
5
6Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
7
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan stellt die Potenziale für die verstärkte Nutzung von erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und die Bereitstellung der hieraus gewonnenen Wärme über das bestehende oder das neue Wärmenetz dar.
7
8Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
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Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt auf, welche Maßnahmen für die Erreichung des Ziels, bis spätestens zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung über den ausschließlichen Einsatz von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu gewährleisten, erforderlich sind und wie diese Maßnahmen im Hinblick auf das bestehende oder das neue Wärmenetz umgesetzt werden sollen.
9
10Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
11
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt für ein bestehendes Wärmenetz, das ausgebaut werden soll, auf, welche Maßnahmen für dessen Ausbau und den Anschluss weiterer Kunden an das Wärmenetz erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden sollen.
11
12Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
13
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan beschreibt detailliert die Maßnahmen, die für die Umsetzung der geplanten Dekarbonisierung und den geplanten Wärmenetzausbau oder den geplanten Wärmenetzneubau erforderlich sind.
13
14Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
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