print

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze – WPG

arrow_left arrow_right

1Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch.
2Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.

Geändert durch Art. 20 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25