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Wärmeplanungsgesetz – WPG

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1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen.
2Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2. Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen.

3Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.

Geändert durch Art. 20 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 26 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26