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Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze – WPG

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Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.

Geändert durch Art. 20 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25