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Wirtschaftssicherstellungsgesetz – WiSiG 1965

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(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.

(2) 1Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3 und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist.
2Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.

(3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.

Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1968 I 1069;
zuletzt geändert durch Art. 262 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26