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Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs – WiSiG 1965

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(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,

1.
um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben oder zu verhindern, und
2.
wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.

(3) 1Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
2Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1968 I 1069;
zuletzt geändert durch Art. 262 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25