(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 kann bestimmt werden, daß
(2) 1Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für Zwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen.
2Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörden, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.
(3)