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Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs – WiSiG 1965

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Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1968 I 1069;
zuletzt geändert durch Art. 262 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25