print

Wirtschaftssicherstellungsgesetz – WiSiG 1965

arrow_left arrow_right

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14

1.
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
2.
die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.

2

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1968 I 1069;
zuletzt geändert durch Art. 262 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26