(1) 1Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung.
2Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, auf das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.
(2) 1Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates