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Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO

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(1) 1Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
2Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
3Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) 1Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
2Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.
3Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Änderung durch Art. 9 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 31 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 37 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 mWv 23.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 16 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26