(1) 1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig.
2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.
(2) 1Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen.
2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.