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Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO

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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) 1Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.
2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Änderung durch Art. 9 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 mWv 1.7.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 31 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 37 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25