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Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO

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(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
2§ 84 findet keine Anwendung.

(2) 1Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen.
2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen.
3Die Beteiligten sind vorher zu hören.
4Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Änderung durch Art. 9 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 mWv 1.7.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 31 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 37 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25