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Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen – UZwGBw

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(1) Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann zum Wachvorgesetzten oder zur nächsten Dienststelle der Bundeswehr gebracht werden, wenn

1.
seine Person oder Aufenthaltsberechtigung nicht sofort festgestellt werden kann oder
2.
er einer Straftat gegen die Bundeswehr dringend verdächtigt ist und Gefahr im Verzug ist.

(2) 1Wer nach Absatz 1 zum Wachvorgesetzten oder zu einer Dienststelle der Bundeswehr gebracht worden ist, ist sofort zu überprüfen.
2Er darf nur weiter festgehalten werden, wenn die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme vorliegen und die Festnahme erklärt wird; andernfalls ist er sofort freizulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2007 I 3198
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25