UZwGBw
print
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen – UZwGBw
arrow_left
§ 21 Inkrafttreten
anchor
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung