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Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen – UZwGBw

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(1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) 1Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
2Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2007 I 3198
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25