print

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen – UZwGBw

arrow_left arrow_right

(1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) 1Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
2Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26