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Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen – UZwGBw

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Die Anwendung einer Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zuläßt.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26