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Tierzuchtgesetz – TierZG

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(1) 1Für die Verwendung der Daten, die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erhalten, sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt.
2Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grundsätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung.

(2) 1Die für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen übermitteln einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen auf Anfrage die bei ihnen gespeicherten Daten, die für die Zuchtbuchführung, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter eingewilligt hat.
2Die Einwilligung muss schriftlich oder elektronisch gegenüber den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen erklärt worden sein.
3Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind die Daten den für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen zu übermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25