- 1.
über Personal sowie über Einrichtungen und Ausrüstungen des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens und die von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten;
- 2.
über den Inhalt der Satzung oder des Zuchtprogramms sowie über den Inhalt, die Gestaltung und die Führung des Zuchtbuches und des Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben werden kann;
- 3.
über die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen;
- 4.
über Verfahren und Merkmale zur Sicherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen;
- 5.
über Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttieren;
- 6.
über den Mindestumfang der Zuchtpopulation im Hinblick auf das Zuchtprogramm;
- 7.
über die Form und den Inhalt von Eintragungsbestätigungen von Vorbuchtieren;
- 8.
über Anforderungen an die elektronische Form von Tierzuchtbescheinigungen;
- 9.
über grundsätzliche Anforderungen an Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung;
- 10.
über grundsätzliche Anforderungen an die Durchführung eines Prüfeinsatzes;
- 11.
- 12.
- 13.
über die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden, die nach einer anderen angemessenen Methode als durch eine Deckbescheinigung identifiziert worden sind gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 und - 14.
über die Eintragung von Tieren aus der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuches für gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenrassen oder einer „robusten“ Schafrasse gemäß Anhang II Kapitel III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/1012.