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Tierzuchtgesetz – TierZG

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(1) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes.

(2) 1Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes.
2Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes.

(3) Nach § 22 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Ausnahmen im Sinne des § 18 Absatz 9 dieses Gesetzes, sofern sie sich auf die Gewinnung, Abgabe oder Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen beziehen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25