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Tierzuchtgesetz – TierZG

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1Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung der Tiere bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen.
2§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht.
3Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25