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Tierzuchtgesetz – TierZG

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1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Monitorings einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlassen, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden.
2Der Beirat wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25