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Tierzuchtgesetz – TierZG

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(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:

1.
Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere
a)
Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),
b)
Schwein (Sus scrofa),
c)
Schaf (Ovis aries),
d)
Ziege (Capra hircus) sowie
e)
Hauspferd und Hausesel (Equiden – Equus caballus und Equus asinus) und
2.
Hybridzuchtschweine.
1Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union.

(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass

1.
die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit,
2.
die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
3.
die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
4.
eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26