(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:
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(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass