print

Tierzuchtgesetz – TierZG

arrow_left arrow_right

(1) 1Zuständig für die Anerkennung von Zuchtverbänden oder von Zuchtunternehmen sowie für die Genehmigung von deren Zuchtprogrammen ist die für den Hauptsitz des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens zuständige Behörde.
2Der Hauptsitz ist der Sitz, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.

(2) Der Hauptsitz muss in dem Land liegen, in dem sich die Geschäftsstelle befindet und in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen

1.
über Züchter verfügt und
2.
seine Zuchtprogramme durchführt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26