„Triebfahrzeugführer“ eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen;
2.
„Triebfahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
3.
„Unternehmer“ das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt;
„Rangierfahrt“ Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung handelt; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177