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Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung – TfV

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1Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen.
2Sie gilt längstens für fünf Jahre.
3Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25