print

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung – TfV

arrow_left arrow_right

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25