Triebfahrzeugführerscheinverordnung – TfV

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(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Register der Zusatzbescheinigungen

Das Register gestaltet sich wie folgt:

Nr. Anzuzeigende Daten
Inhalt Format Status der Angabe


1  Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht
EIN (12 Ziffern) Verbindlich
2  Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
gültig
ausgesetzt
entzogen
Text Verbindlich
Teil 1
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein



3  Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
3.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name Text Verbindlich
4  Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
4.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname Text Verbindlich
5  Geburtsdatum des Inhabers
5.1 Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TT Verbindlich
6  Geburtsort des Inhabers
6.1 Geburtsort des Inhabers Text Verbindlich
7  Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung
7.1 Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
8  Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
8.1 Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet Text Verbindlich
9  Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers
9.1 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers Text Verbindlich
11  Lichtbild des Inhabers
11.1 Lichtbild Original oder
eingescanntes Bild
Verbindlich
12  Unterschrift des Inhabers
12.1 Unterschrift Original/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
14  Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
14.1 Anschrift des
Unternehmers
Straße und Hausnummer Text Verbindlich
14.2 Ort Text Verbindlich
14.3 Land Text Verbindlich
14.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich
14.6 Telefonnummer Text Verbindlich
14.7 Faxnummer Text Verbindlich
14.8 E-Mail-Adresse Text Verbindlich
15  Klasse
15.1 Entsprechende Kodierung Text Verbindlich
16  Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
16.1 (Auflistung) Text Verbindlich
16.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich
17  Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf
17.1 (Auflistung) Text Verbindlich
17.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich
18  Sprachkenntnisse
18.1 (Auflistung) Text Verbindlich
18.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich
19  Zusätzliche Angaben
19.1 (Auflistung) Text Verbindlich
20  Einschränkungen
20.1 (Auflistung) Text Verbindlich
Teil 2
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)



23  Änderung(en)
23.1 Datum der Änderung JJJJ-MM-TT Verbindlich
  Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung
Änderungen in Feld 3, „Klasse“
Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“
Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“
Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
Text Verbindlich
24  Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
24.1 Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich
24.2 Grund der Aussetzung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
Text Verbindlich
25  Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
25.1 Datum der Entziehung JJJJ-MM-TT Verbindlich
25.2 Grund der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
Text Verbindlich
26  Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
26.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
26.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
27  Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
27.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
27.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
28  Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
28.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
28.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung



29  Sprachkenntnisse
29.1 Grundlegende
Anforderung
Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt waren
Text Verbindlich
29.2 Regelmäßige
Überprüfung
Datum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede
Sprache
JJJJ-MM-TT Verbindlich
30  Fahrzeugkenntnis
30.1 Grundlegende
Anforderung
Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren Text Verbindlich
30.2 Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) JJJJ-MM-TT Verbindlich
31  Infrastrukturkenntnis
31.1 Grundlegende
Anforderung
Infrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren
Text Verbindlich
31.2 Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) JJJJ-MM-TT Verbindlich
Teil 4
Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen
bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

2.
Auskunftsrechte

Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:
a)
der zuständigen Behörde;
b)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
c)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und
d)
den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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