(1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.
(2) 1Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen.
2Sie gilt längstens für fünf Jahre.
3Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.