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Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht – SVSaarAnglG

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Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25