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Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar – SVSaarAnglG

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(1) Soweit in den durch §§ 18 bis 20 eingeführten Gesetzen und Verordnungen auf den Zeitpunkt ihrer Verkündung Bezug genommen ist, gilt im Saarland der Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz verkündet worden ist.

(2) Soweit in den durch § 20 eingeführten Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist, die im Saarland in abweichender Fassung gelten, sind diese in der saarländischen Fassung anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26