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Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht – SVSaarAnglG

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(1) Die Leistungen nach §§ 27 bis 29 gelten nicht als Leistungen der Sozialen Sicherheit.

(2) Soweit sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Sozialversicherung einschließlich der Vorschriften über den Sozialrechtsweg entsprechend.

(3) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden im Rahmen der Bundesbeteiligung in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) verrechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25