| ERSTER ABSCHNITT | |||
| Angleichung der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes sowie Änderung des Saarknappschaftsgesetzes | |||
| Erster Titel: Angleichung der Reichsversicherungsordnung | § 1 | ||
| Zweiter Titel: Angleichung des Reichsknappschaftsgesetzes und Änderung des Saarknappschaftsgesetzes | §§ 2 und 3 | ||
| Dritter Titel: Übergangsvorschriften | §§ 4 bis 17 | ||
| ZWEITER ABSCHNITT | |||
| Angleichung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts | |||
| Erster Titel: Einführung des Fremdrentengesetzes | § 18 | ||
| Zweiter Titel: Einführung der Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes | § 19 | ||
| Dritter Titel: Einführung und Änderung weiterer sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften | §§ 20 bis 22 | ||
| Vierter Titel: Übergangsvorschriften | §§ 26 bis 32 | ||
| DRITTER ABSCHNITT | |||
| Schlußvorschriften | §§ 34 und 35 | ||
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite und Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung.
1Der Vierte Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18, der II.
2Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 123 und 124 und der § 155 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften treten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung in Kraft.
1Das Saarknappschaftsgesetz vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099, 1379), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 749 vom 19. Dezember 1961 (Amtsblatt des Saarlandes 1962 S. 231), wird wie folgt geändert und ergänzt:
2
1Rentenbezieher, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland in der Fassung des Gesetzes Nr. 112 vom 30. Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 676 vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1073), versicherungspflichtig sind, aber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als versicherungspflichtig, solange sie Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beziehen.
2Voraussetzung der Versicherung nach Satz 1 ist, daß die Rentenbezieher nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versichert sind.
(1) 1Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts wegen eines Antrags auf Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, aber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als versicherungspflichtig bis zum Ablauf des Monats, in dem ihnen eine Rente bewilligt oder die Ablehnung des Antrags auf Rente endgültig geworden ist oder sie den Antrag zurückgenommen haben.
2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
3§ 381 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht.
(2) 1Endet die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Satz 1, so können diese Personen die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach der Antragstellung erworben haben.
2Die freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen drei Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht anzuzeigen.
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen des Bezugs einer Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies der Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.
(2) 1Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen eines Antrags auf Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach der Antragstellung erworben haben.
2Die freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzuzeigen.
1§ 7 gilt entsprechend für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur eine Leistung nach § 5 des Gesetzes Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) beziehen oder beantragt haben.
2Personen, denen auf Grund des Zweiten Abschnitts eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird, werden die vom Inkrafttreten dieses Abschnitts bis zur Zustellung des Rentenbescheids entrichteten Beiträge zurückgezahlt, wenn sie nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 5 dieses Gesetzes
oder nach § 16 Abs. 1 des Saarknappschaftsgesetzes
versichert sind.
§ 8 Satz 2 Kursivdruck: § 16 SaarknappschaftsG aufgeh. durch Art. 3 § 13 Nr. 4 G v. 21.12.1967 I 1259
Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.
(1) 1Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller versichert sind oder ihre Versicherung nach § 6 freiwillig fortgesetzt haben und die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags in einem Betriebe beschäftigt waren, für dessen versicherungspflichtige Beschäftigte bei Inkrafttreten dieses Abschnitts eine Land-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse zuständig ist, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts beantragen.
2Dies gilt für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung seines Rentenantrags oder bei seinem Tod in einem solchen Betrieb beschäftigt war.
(2) 1Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller versichert sind oder die Versicherung nach § 6 freiwillig fortgesetzt haben und die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags einer Ersatzkasse angehört haben oder auf Grund des im Saarland bis zum 31. März 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organisationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatten, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts beantragen.
2Dies gilt für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung seines Rentenantrags oder bei seinem Tod einer Ersatzkasse angehört oder auf Grund des im Saarland bis zum 31. März 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organisationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatte.
(3) Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt mit dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres.
(1) 1Ist eine Sterbegeldzusatzversicherung nach § 2 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 332 über weitere Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner im Saarland vom 13. Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 694) weggefallen, so gewährt die Kasse, an die zuletzt Beiträge für diese Sterbegeldzusatzversicherung gezahlt worden sind, beim Tod des Versicherten einen Abgeltungsbetrag von 10 Deutsche Mark, beim Tod eines Angehörigen einen Abgeltungsbetrag von 5 Deutsche Mark für je zwölf zur Sterbegeldzusatzversicherung gezahlte Monatsbeiträge; § 203 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
2Dies gilt nicht, wenn die Sterbegeldzusatzversicherung nach § 5 Abs. 5 des Auswirkungsgesetzes vom 26. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 200) weitergeführt worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die ihren Wohnort nach dem 30. April 1959 aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland in das Saarland verlegt haben oder verlegen und bis zu ihrem Zuzug in das Saarland eine Sterbegeldzusatzversicherung nach Artikel 2 § 10 des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) weitergeführt haben; die Summe der Abgeltungsbeträge darf jedoch nicht höher sein als das Zusatzsterbegeld, das bei Weiterführung der Sterbegeldzusatzversicherung zu zahlen gewesen wäre.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 5 bis 10 erlassen.
(1) Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und für die die §§ 6 bis 8 nicht gelten, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies dem Träger der Krankenversicherung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Diätschülerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem Erlaß über die Krankenversicherung der Krankenpflegepersonen und Hilfskräfte in der Gesundheitspflege während der Ausbildung vom 1. Oktober 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 704) als Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland gelten.
Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts in der Krankenversicherung versicherungspflichtig werden und auf Grund eines privaten Versicherungsvertrags gegen Krankheit versichert sind, können den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem sie den Beginn der Pflichtversicherung nachweisen.
(1) Eine Leistung, auf die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem bis zu diesem Zeitpunkt im Saarland geltenden Recht ein Anspruch besteht, der nach dem in den §§ 1, 2 und 4 genannten Recht ganz oder teilweise nicht gegeben ist, wird auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Abschnitts gewährt, wenn und solange die nach bisherigem Recht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der der Saarknappschaft nach § 16 Abs. 4 des Saarknappschaftsgesetzes von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erstattende laufende Monatsbeitrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum Inkrafttreten dieses Abschnitts auf 22 Deutsche Mark festgesetzt.
Das Fremdrentengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) wird im Saarland mit der Maßgabe eingeführt, daß in § 16 Satz 2 nach den Worten "am 1. März 1957" und in § 20 Abs. 4 Satz 1 nach den Worten "nach den jeweils" die Worte "außerhalb des Saarlandes" eingefügt werden.
1Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes werden im Saarland mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen eingeführt:
2
| Gehalts- oder Beitragsklasse | Jährlicher Steigerungsbetrag in Mark |
|---|---|
| A | 0,35 |
| B | 0,61 |
| C | 0,87 |
| D | 1,13 |
| E | 1,39 |
1Im Saarland werden folgende Vorschriften eingeführt:
2
In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 erhalten § 56 die Bezeichnung § 54a ....
In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 erhält § 55 die Bezeichnung § 53a.
(1) Eine Leistung, auf die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nach dem Gesetz Nr. 345 ein Anspruch besteht und auf welche §§ 18 und 19 keine Anwendung finden, wird auch für die Zeit nach Verkündung dieses Gesetzes gewährt, soweit die Leistungsvoraussetzungen nach dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland geltenden Recht erfüllt sind und solange der Berechtigte sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
(2) Für die Zuständigkeit zur Feststellung und Gewährung der Leistung gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung § 9 des Fremdrentengesetzes entsprechend, im übrigen die allgemeinen Vorschriften.
(1) 1Bei Versicherungsfällen nach Verkündung dieses Gesetzes gewährt der unter Berücksichtigung des Absatzes 3 zuständige deutsche Versicherungsträger eine Leistung, soweit nach dem Gesetz Nr. 345 ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen gewesen wären, auf welche §§ 18 und 19 keine Anwendung finden und die vor Verkündung dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind.
2Die Leistung ist der Betrag, der nach dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland geltenden Recht für die in Satz 1 genannten Versicherungszeiten zu gewähren wäre.
3Bei der Ermittlung dieses Betrags wird der Teil der dem Berechtigten von ausländischen Trägern gewährten Leistungen angerechnet, der dem Verhältnis der von ihnen berücksichtigten, vor der Verkündung dieses Gesetzes liegenden Zeiten zu den von ihnen insgesamt berücksichtigten Zeiten entspricht.
(2) Die Leistung wird Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungszeiten werden hinsichtlich der Zuständigkeit für die Feststellung und Gewährung der Leistung so behandelt, als ob sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt worden wären.
(1) 1Für Versicherungszeiten, die während einer Beschäftigung in knappschaftlich versicherten Betrieben in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind und die nach Artikel 2 bis 4 der Zweiten Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 sowie der Ersten, Zweiten und Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen vom 18. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 757) als nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten, gewährt der in Absatz 2 genannte deutsche Versicherungsträger eine Leistung, wenn für diese Versicherungszeiten aus dem französischen System der Sozialen Sicherheit im Bergbau nach Erreichung der Altersgrenze nur eine Leistung für weniger als fünfzehn Dienstjahre (Beitragsrente) gewährt wird.
2Die Leistung ist der Betrag, der für die in Satz 1 genannten Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewähren wäre, wenn diese Zeiten nicht als nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten würden, gemindert um die Leistungen, die für diese Zeiten von französischen Trägern gewährt werden.
3§ 28 Abs. 2 gilt.
(2) Die Leistung wird von dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt, der für das zwischenstaatliche Rentenfeststellungsverfahren gegenüber Frankreich zuständig ist.
(3) Absätze 1 und 2 finden auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor dem 1. Januar 1959 eingetreten sind.
(4) Die Leistung wird auch für Zeiten vor Verkündung dieses Gesetzes, frühestens jedoch vom 1. Januar 1959 an, gewährt, wenn sie binnen zwei Jahren nach der Verkündung dieses Gesetzes beantragt wird.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die betreffenden Personen für die in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten Anspruch auf eine Leistung nach § 27 oder 28 haben oder die vorgenannten Versicherungszeiten in einer Rente berücksichtigt sind, die von einem Träger mit dem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird.
(1) Die Leistungen nach §§ 27 bis 29 gelten nicht als Leistungen der Sozialen Sicherheit.
(2) Soweit sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Sozialversicherung einschließlich der Vorschriften über den Sozialrechtsweg entsprechend.
(3) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden im Rahmen der Bundesbeteiligung in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) verrechnet.
(1) 1Die Anpassung der Leistungen nach § 27, soweit sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen sind, und der Leistungen nach § 28 richtet sich nach den für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften.
2Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), nach Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und nach Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099), soweit diese Vorschriften gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes vom 24. Dezember 1959 (BGBl. I S. 765) weiterhin anzuwenden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen gelten im Sinne der § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
(1) Soweit in den durch §§ 18 bis 20 eingeführten Gesetzen und Verordnungen auf den Zeitpunkt ihrer Verkündung Bezug genommen ist, gilt im Saarland der Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz verkündet worden ist.
(2) Soweit in den durch § 20 eingeführten Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist, die im Saarland in abweichender Fassung gelten, sind diese in der saarländischen Fassung anzuwenden.
Bis zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) weiter.
1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Es treten in Kraft
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten treten unbeschadet des Absatzes 3 jeweils alle entgegenstehenden und alle inhaltsgleichen Vorschriften außer Kraft, insbesondere
(3) Es treten ferner außer Kraft
§ 35 Abs. 2 Buchst. a Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift, abgedruckt zum Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes