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Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht – SVSaarAnglG

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(1) Eine Leistung, auf die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nach dem Gesetz Nr. 345 ein Anspruch besteht und auf welche §§ 18 und 19 keine Anwendung finden, wird auch für die Zeit nach Verkündung dieses Gesetzes gewährt, soweit die Leistungsvoraussetzungen nach dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland geltenden Recht erfüllt sind und solange der Berechtigte sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.

(2) Für die Zuständigkeit zur Feststellung und Gewährung der Leistung gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung § 9 des Fremdrentengesetzes entsprechend, im übrigen die allgemeinen Vorschriften.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25