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Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht – SVSaarAnglG

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(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen des Bezugs einer Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies der Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.

(2) 1Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen eines Antrags auf Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach der Antragstellung erworben haben.
2Die freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25