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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – StrEG

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(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,

1.
wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
2.
soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.

(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25